AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN IMMICH & KEMMLER GBR „FREIRAUS“
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für alle zwischen dem Kunden und der Immich & Kemmler GbR „freiraus“ (im folgenden „Reiseveranstalter“ genannt) abgeschlossenen Reiseverträge.
- Inhalt und Abschluss des Reisevertrages
- Der Reiseveranstalter bietet geführte und selbstgeführte Mountainbike- und Gravelbiketouren an.
- Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages an. Die Reisebedingungen werden mit der Anmeldung ausdrücklich anerkannt. Inhalt des Vertrages sind die Ausschreibung, der Prospekt oder jegliche andere drucktechnisch oder digital gestaltete Beschreibung der Reise.
- Soweit der Kunde mit seiner Anmeldung weitere Teilnehmer anmeldet, haftet der Anmelder auch für die weiteren Teilnehmer, es sei denn, dass er eine solche Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung abgelehnt hat.
- Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zu Stande. Der Kunde erhält mit oder unverzüglich nach Vertragsschluss eine schriftliche Bestätigung. Der Kunde erklärt sich mit der Speicherung seiner Daten einverstanden.
- Für den Vertrag gelten ausschließlich die AGB des Reiseveranstalters; andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
- Zahlungsbedingungen
- Mit Vertragsschluss ist eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises pro Kunde zu leisten.
- Die Restzahlung wird 4 Wochen vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist. Zur Sicherung der Kundengelder ist eine Insolvenzversicherung bei der R+V Versicherung abgeschlossen.
- Bei einer kurzfristigen Buchung innerhalb von vier Wochen vor Reisebeginn ist der Reisepreis sofort in voller Höhe fällig.
- Die Reiseunterlagen erhält der Kunde nach vollständiger Bezahlung des Reisepreises spätestens zwei Wochen vor Reiseantritt ausgehändigt. Ohne vollständige Zahlung des Reisepreises besteht kein Anspruch des Kunden auf Reiseleistungen.
- Leistungen des Reiseveranstalters, Leistungs- und Preisänderungen
- Inhalt und Umfang der Leistungen ergeben sich aus der Ausschreibung auf der Homepage oder nach den Beschreibungen nach 1 Nr. 2 dieser AGB sowie Angaben in der Reisebestätigung.
- Bis zum Vertragsschluss ist der Reiseveranstalter berechtigt, Änderungen zu den Beschreibungen zu erklären.
- Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen nach Vertragsschluss sind gestattet, soweit diese nicht erheblich sind und den Zuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
- Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistungen ist der Kunde berechtigt, vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Änderung der Reiseleistungen geltend zu machen. Aus geringfügigen Änderungen der Leistung, wie z.B. Änderung der Routen und Zwischenübernachtungen sowie wegen Änderung des Reiseablaufs aus witterungsbedingten und organisatorischen Gründen kann der Kunde keine Rechte herleiten.
- Der Reiseveranstalter ist berechtigt, den Reisepreis zu erhöhen, wenn damit einer Erhöhung der Beförderungskosten und Treibstoffkosten oder Abgaben für bestimmte Leistungen oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird und wenn zwischen dem Vertragsschluss und dem vereinbarten Reiseantritt mehr als vier Monate liegen. Hiervon wird der Kunde spätestens 21 Tage vor Reiseantritt in Kenntnis gesetzt.
- Beträgt die zulässige Reisepreiserhöhung mehr als 5 % des ursprünglich vereinbarten Reisepreises, kommt dem Kunden ein Rücktrittsrecht oder eine Wandelung nach Abs. 4 dieser Vorschrift zu.
- Soweit Sonderkosten entstehen, die in der Person des Kunden begründet sind, gehen sie zu Lasten des Kunden und sind mit Entstehung sofort an den jeweiligen Anspruchssteller zu zahlen. Zu diesen Sonderkosten gehören insbesondere Aufwendungen, die aus verspätetem Eintreffen des Kunden zum Abflug oder zur vorbereiteten Tour entstehen oder Kosten für eine vorzeitige Rückkehr infolge von Krankheit oder Unfall. Tritt der Reiseveranstalter bei Gefahr im Verzug in Vorlage, so sind die verauslagten Beträge nach Abschluss der Reise sofort vom Kunden zu erstatten.
- Sofern der Kunde einzelne Reiseleistungen nicht in Anspruch nimmt, sind diese nicht erstattungsfähig.
- Rücktritt des Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen
- Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter.
- Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter angemessenen Ersatz für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung sind ersparte Aufwendungen zu berücksichtigen. Wählt der Reiseveranstalter die Pauschalierung des Aufwendungsersatzes, so gelten pro Person folgende Sätze:
- bis 60 Tage vor Reisebeginn 10 %
- ab 59 Tage vor Reisebeginn 20 %
- ab 29 Tage vor Reisebeginn 30 %
- ab 21 Tage vor Reisebeginn 50 %
- ab 14 Tage vor Reisebeginn 75 %
- ab 7 Tage vor Reisebeginn 90 %
- bei Nichtantritt 100 % des Reisepreises
- Dem Kunden bleibt es unbenommen, dem Veranstalter nachzuweisen, dass diesem kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.
- Es wird ausdrücklich empfohlen, eine Reiserücktrittsversicherung abzuschließen.
- Bis zu 60 Tage vor Reiseantritt der Kunde die Möglichkeit, Umbuchungen vornehmen zu lassen. Hierfür werden pro Person € 75,00 als Bearbeitungsentgelt fällig. Umbuchungen zu einem späteren Zeitpunkt ziehen Aufwendungsersatz nach Abs. 2 dieser Vorschrift nach sich.
- Bis zum Reisebeginn kann der Kunde verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme zusätzliche gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften dieser und der Kunde dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
- Rücktritt des Reiseveranstalters
- Der Reiseveranstalter kann bis 14 Tage vor Reiseantritt bei Nichterreichen der Teilnehmerzahl durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Kunden zurücktreten, wenn in der Reisebeschreibung für die entsprechende Reise auf eine Teilnehmerzahl hingewiesen wird. Der Kunde erhält den einbezahlten Reisepreis zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche stehen dem nicht zu.
- Stört der Kunde die Durchführung der Reise trotz Abmahnung des Reiseveranstalters oder verhält er sich in einem solchen Maße vertragswidrig, das die sofortige Aufhebung des Vertrags gerechtfertigt ist, kann der Reiseveranstalter ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Hierzu zählt insbesondere, wenn der Kunde Sicherheitsvorschriften nicht beachtet oder sich und andere gefährdet. In diesem Falle behält der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungsteile erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
- Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbare höhere Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Kunde den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten oder bis zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
- Die im Falle höherer Gewalt für notwendigen Maßnahmen, insbesondere die für die Rückbeförderung entstehenden Mehrkosten, tragen beide Parteien je zur Hälfte.
- Haftung des Reiseveranstalters
- Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung des Leistungsträgers, die Richtigkeit der Beschreibung aller angegebenen Reiseleistungen, die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen sowie für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Person.
- Der Reiseveranstalter haftet nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass der Kunde den Weisungen des Reiseleiters nicht Folge leistet. Grundsätzlich beteiligt sich der Kunde an Mountainbike- und Gravelbiketouren, sportlichen Betätigungen aller Art und ähnlichen, mit besonderen Gefahren verbundenen Unternehmungen auf eigene Gefahr. Er hat die geltenden Verkehrs- und Sorgfaltsregeln zu beachten. Er hat für einwandfreie Ausrüstung zu sorgen. Für Schäden, die beim Transport von Fahrrädern oder Reisegepäck entstehen, haftet der Reiseveranstalter nicht.
- Bei Schäden, welche nicht Personenschäden sind, nicht nur fahrlässig herbeigeführt und alleine vom Reiseveranstalter oder seinen Hilfspersonen verursacht worden sind, haftet der Reiseveranstalter ab einem Betrag iHv € 4.000,00 nur bis zur Höhe des dreifachen Reisepreises.
- Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, indem er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand nach sich zieht.
- Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Kunde eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) verlangen. Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Kunde schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
- Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Reiseveranstalter kündigen. Das gleiche gilt, wenn dem Kunden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird. Sofern ein besonderes Interesse des Kunden die sofortige Kündigung des Vertrages rechtfertigt, wird nur der Teil des Reisepreises geschuldet, der für den Kunden von Interesse war.
- Unbeschadet der Minderung oder Kündigung kann der Kunde Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
- Ein Schadenersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträgern nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
- Mitwirkungspflicht des Kunden
- Der Kunde ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.
- Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Unterlässt der Kunde die Rüge des Mangels schuldhaft, sind seine Ansprüche auf Minderung und Schadensersatz ausgeschlossen.
- Ausschluss von Ansprüchen, Verjährung
- Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter schriftlich geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist.
- Ansprüche des Kunden nach §§ 651 c, 651 f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach Ende der Hemmung ein.
- Einreise- und Gesundheitsvorschriften
- Der Reiseveranstalter unterrichtet seine Kunden über die Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften, sowie deren eventuelle Änderungen, sofern der Kunde Deutscher ist. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
- Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, auch wenn der Kunde den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat.
- Der Kunde ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbstverantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Kosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.
- Salvatorische Klausel, Gerichtsstand
- Sollten einzelne Bestimmungen einzelner Vertragsbestandteil unwirksam sein, so wirkt sich diese Unwirksamkeit nicht auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen aus.
- Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Reisevertrag ist Miesbach.
- Es wird die Anwendbarkeit deutschen Rechts vereinbart.